1.4.2015 (€) – Gesetzliche Krankenversicherer sind nicht dazu verpflichtet, einem Schwerbehinderten die Anschaffung eines Elektrofahrrades zu finanzieren. Das gilt selbst dann, wenn eine entsprechende ärztliche Verordnung vorliegt, so das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen in einem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 25. November 2014 (Az.: L 4 KR 454/11).
Der Kläger ist wegen einer Oberschenkelamputation zu 80 Prozent schwerbehindert.
Seinem gesetzlichen Krankenversicherer legte er eine Bescheinigung des behandelnden Orthopäden vor, in welcher dieser im attestierte, dass er die Anschaffung eines Fahrrades mit Elektrounterstützung für erforderlich halte.
Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens
Mit dem Argument, dass es sich bei einem sogenannten E-Bike um einen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens und nicht um ein Hilfsmittel zum Behindertenausgleich handele, lehnte es der Versicherer ab, die Anschaffung eines entsprechenden Fahrrades zu finanzieren.
Der Kläger reichte daraufhin Klage beim Osnabrücker Sozialgericht ein. Dort erlitt er, ebenso wie in der Berufungsverhandlung vor dem Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, eine Niederlage.
Dem Argument des Klägers, dass ihn ein Fahrrad mit Elektrounterstützung in die Lage versetze, am Straßenverkehr teilzunehmen, und er so seine Behinderung ausgleichen könne, wollten sich die Richter beider Instanzen nicht anschließen.
Ihrer Meinung nach werden E-Bikes nämlich auch regelmäßig von Gesunden genutzt. Sie dienten daher nicht speziell der Bekämpfung einer Krankheit oder dem Ausgleich einer Behinderung. Es handele sich vielmehr um einen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens, dessen Anschaffung gesetzliche Krankenversicherer nicht finanzieren müssten.
Versorgung mit Rollstuhl reicht aus
Krankenkassen müssen behinderte Versicherte zur Sicherstellung des Grundbedürfnisses ihrer Bewegungsfreiheit lediglich mit Hilfsmitteln versorgen, die ausreichend und zweckmäßig sind, um jenen Alltagsgeschäften nachzugehen, die üblicherweise im Nahbereich ihrer Wohnung erledigt werden können, erklärte das Landessozialgericht.
Die Vergrößerung des Aktionsradius über diesen Nahbereich hinaus halten die Richter hingegen nicht für einen Behinderungsausgleich, für welchen die gesetzlichen Krankenversicherer einzustehen haben. Nach ihrer Meinung reicht die Versorgung mit einem Selbstfahrerrollstuhl aus. Den hatte die Krankenkasse dem Kläger jedoch bereits zur Verfügung gestellt.
Das Oldenburger Sozialgericht war im Juni 2012 zu einer vergleichbaren Einschätzung gelangt (VersicherungsJournal 5.9.2012).




