4.11.2025 – Das Landgericht Magdeburg hat die Klage eines Mannes abgewiesen, der auf einem Radweg stürzte, weil ein Ast in die Fahrbahn ragte. Das Gericht betonte, dass Radfahrer ihre Fahrweise so anpassen müssen, dass sie auf solche Hindernisse reagieren können.
Ein Zahnarzt radelte mit seiner Frau im September 2024 den Radweg in der Luisenthaler Straße in Magdeburg entlang. Dabei stieß er nach eigener Aussage mit der Lenkstange seines Rades gegen einen Ast, der aus der Hecke am Wegesrand herausgebrochen war.
Nachdem sich der Lenker im Ast verfangen hatte, sei er kopfüber vom Rad auf den geteerten Radweg gestürzt. Trotz Fahrradhelms habe er im Kopfbereich Brüche und eine Platzwunde erlitten. Zudem seien der Helm, eine Uhr und Kleidungsstücke beschädigt worden.
Der Radfahrer klagte daraufhin gegen die Stadt Magdeburg und verlangte ein Schmerzensgeld von mindestens 2.000 Euro sowie Schadensersatz in Höhe von rund 424 Euro.
Zur Begründung führte er an, der Ast habe deutlich in den Radweg hineingeragt und sei aus seinem Blickwinkel nicht rechtzeitig erkennbar gewesen. Die Kommune habe damit ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt. Zwar sei die Hecke wenige Wochen zuvor geschnitten worden – die Stadt habe es jedoch versäumt, zu kontrollieren, ob einzelne Äste verblieben und in den Weg hineinragten.
Das Landgericht Magdeburg wies die Klage jedoch mit Urteil vom 1. August 2025 (10 O 240/25) ab, wie es gegenüber der Presse mitteilt. Demnach habe die Stadt ihre Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt. Die schriftliche Urteilsbegründung wurde bislang nicht veröffentlicht.
Das Gericht hob hervor, dass die Stadt einen regionalen Gartenbaubetrieb damit beauftragt hatte, die Hecke an der Unglücksstelle zu warten. Aufgrund der nur geringen Verkehrswichtigkeit des Radweges in der Luisenthaler Straße sei sie nicht verpflichtet gewesen, die Ausführung der Arbeiten an der Hecke durch den Gartenbaubetrieb zu kontrollieren.
Vielmehr habe sich die Stadt darauf verlassen dürfen, dass das spezialisierte Unternehmen die Arbeiten fachgerecht ausführen würde, so hebt das Gericht im Pressetext hervor.
Die Richter der zehnten Zivilkammer hielten dem Kläger zudem vor, er hätte seine Fahrweise so anpassen müssen, dass er bei einem unerwarteten Hindernis rechtzeitig hätte abbremsen können.
Soweit der Ast tatsächlich auf Lenkerhöhe in den Radweg hineingeragt habe, sei nicht ersichtlich, warum es dem Kläger bei angemessener Geschwindigkeit nicht möglich gewesen sein soll, rechtzeitig anzuhalten.
Sollte der Ast hingegen lediglich aus der Hecke heraus-, jedoch nicht in die Fahrbahn hineingeragt haben, hätte der Kläger den Zusammenstoß vermeiden können, wenn er einen größeren Abstand zur Hecke eingehalten hätte, schloss das Gericht. Das Urteil ist nicht rechtskräftig – der Kläger hat Gelegenheit, Berufung zum Oberlandesgericht Naumburg einzulegen.
In einem vergleichbaren Urteil vom 29. August 2023 (11 U 76/22) stellte das Oberlandesgericht Hamm klar, dass eine verkehrssicherungspflichtige Kommune nicht einschreiten muss, wenn eine Hecke auf einem Privatgrundstück zwar die Sicht von Radfahrern einschränkt, die Verkehrsteilnehmer dies aber rechtzeitig erkennen und ihr Verhalten darauf einstellen können.
Auch das Landgericht Frankenthal wies mit Urteil vom 23. August 2023 (3 O 71/22) die Klage eines Radfahrers ab, der auf einem Radweg in Richtung Speyer auf einem beschädigten Radweg über eine Wurzel gestürzt war:
Ein Radfahrer müsse seine Fahrweise so einrichten, dass er sichtbare Hindernisse auf einem Radweg rechtzeitig wahrnehmen und vor ihnen anhalten kann, heißt es in der Urteilsbegründung des Landgerichts.
Dem entgegen betonte der Bundesgerichtshof mit zwei Urteilen vom 23. April 2020 (III ZR 250/17 und III ZR 251/17), dass ein Radfahrer grundsätzlich nicht mit einem quer über einen Feldweg gespannten und ungekennzeichneten Stacheldraht rechnen müsse. Das gelte selbst dann, wenn er seine Geschwindigkeit nicht angepasst habe.
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