2.12.2019 – Die Einreisebestimmungen einiger Länder sehen vor, dass eine Einreise mit einem bei Ablauf verlängerten, nicht aber neu ausgestellten Reisepass nicht möglich ist. In so einem Fall darf einem betroffenen Fluggast die Mitreise verweigert werden. Ein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung im Sinne der Fluggastrechte-Verordnung besteht dann nicht, so das Amtsgericht Frankfurt am Main in einem am Freitag veröffentlichten Urteil vom 20. September 2019 (32 C 1268/19 (88)).
Ein Mann hatte für sich, seine Ehefrau und seine zwei minderjährigen Kinder eine Flugreise von Frankfurt am Main nach Johannesburg gebucht. Nach ihrer Ankunft am Frankfurter Flughafen wurde der Familie jedoch die Beförderung verweigert.
Das begründete die Fluggesellschaft damit, dass die Reisepässe der Kinder lediglich einen Verlängerungsvermerk enthalten würden.
Nach den strengen südafrikanischen Einreisebestimmungen sei eine Einreise von Kindern jedoch nur möglich, wenn deren Pass bei Ablauf neu ausgestellt, nicht aber lediglich verlängert beziehungsweise aktualisiert worden sei.
Da der Vater zunächst neue Kinderreisepässe besorgen musste, konnte die Familie den Hinflug erst am nächsten Tag und nur gegen Zahlung eines Aufschlags und antreten. Das nahm er zum Anlass, von dem Luftverkehrsunternehmen für sich und seine Mitreisenden eine Ausgleichszahlung in Höhe von jeweils 600 Euro im Sinne der Europäischen Fluggastrechte-Verordnung zu fordern.
Zu Unrecht, befand das Frankfurter Amtsgericht. Es wies die Klage Mannes gegen die zahlungsunwillige Fluggesellschaft als unbegründet zurück.
Nach Meinung der Richter darf ein Luftverkehrsunternehmen den Transport eines Passagiers nach der Fluggastrechte-Verordnung bereits dann verweigern, wenn es hierfür „vertretbare Gründe“ gibt. Dazu würden insbesondere unzureichende Reiseunterlagen gehören.
Das Auswärtige Amt habe der beklagten Fluggesellschaft bestätigt, dass die Einreisebehörde nur neu ausgestellte Kinderreisepässe zur Einreise in die Republik Südafrika akzeptieren würde. Das Unternehmen habe die Beförderung der Kinder daher zu Recht verweigert.
Denn hätte sie die Kinder mitgenommen, so wäre sie das Risiko eingegangen, ein Bußgeld zahlen und die Rückreisekosten übernehmen zu müssen. Das sei ihr nicht zumutbar gewesen.
Es komme auch nicht darauf an, dass die südafrikanischen Behörden möglicherweise nicht in jedem Fall bei der Einreise auf die Einhaltung der geforderten Formalien bestehen. Denn es habe zumindest nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden können, dass man die Kinder nicht hätte einreisen lassen.
Anders als ein Pauschalreise-Veranstalter sei die Fluggesellschaft auch nicht dazu verpflichtet gewesen, den Kläger bereits bei der Buchung des Fluges auf die besonderen Einreisebestimmungen hinzuweisen. Das Urteil ist inzwischen rechtskräftig.
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