Ombudsmann schützt zu oft die Interessen der Versicherer

11.6.2021 – Interessant wäre auch der Maßstab des Versicherungs-Ombudsmanns für seine Entscheidungen. Meines Erachtens ist es nicht nachvollziehbar, dass „vertretbare” Entscheidungen des Versicherers zugunsten des Versicherers entschieden werden oder dass eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs abgewartet wird.

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Zum Thema „Fugenschäden”, Oberlandesgericht Naumburg (8. Februar 2018, 4 U 67/17): „[...] Die Revision lässt der Senat nicht zu. Die Sache wirft keine entscheidungs-erheblichen Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung auf und weder die Fortbildung des Rechts noch die Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung verlangen nach einer Entscheidung des Revisionsgerichts. Der Senat sieht sich in einer Linie mit dem Urteil des OLG Schleswig vom 11. Juni 2015, 16 U 15/15 [...]”.

Jahresbericht 2019, Seite 44: „[...] Solange sich ein Versicherer auf diese Rechtsprechung beruft und diese Frage höchstrichterlich nicht entschieden ist, ist dem Ombudsmann eine verpflichtende Entscheidung gegen den Versicherer nicht möglich.”

Warum? Der Versicherungsombudsmann soll doch Gerichtsverfahren vermeiden. Meines Erachtens schützt der Versicherungsombudsmann zu oft die Interessen der Versicherer.

Erwin Daffner

daffner@gmx.de

zum Artikel: „Immense Unterschiede bei Erfolgsquoten und Beschwerdewerten”.

Leserbriefe zum Leserbrief:

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Bundesgerichtshof · Fortbildung · Versicherungsombudsmann
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