Noch Raum für eine 100-prozentige Beitragsgarantie

28.4.2021 – Auch 0,25 Prozent Rechnungszins lassen bei geringen Verwaltungskosten und ohne Abschlusskosten – etwa bei Vertrieb über Honorarvermittler – noch einen Raum für eine 100-prozentige Beitragsgarantie bei Rentenbeginn. Ist zudem keine Todesfalleistung vereinbart, so kann sich bei Rentenbeginn durch die Vererbung ein bis zu zehn Prozent höheres Kapital ergeben, was in der Wirkung eine Absenkung der Beitragsgarantie auf 90 Prozent bereits kompensiert.

Auch zählt eine Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (BUZ) bei der Beitragsgarantie nicht mit. Indem also alle Provisionen, Kosten und Gewinne für das Gesamtprodukt statt in der Hauptversicherung in der – dann obligatorischen – BUZ kalkuliert werden, sind auch diese darstellbar.

Durch höhere Bruttobeiträge der BUZ ergibt sich auch die gewünschte Basis zur Provisionsbemessung. Sodann kann der niedrigere zu zahlende Netto-Beitrag der BUZ jederzeit nach entsprechender Überschussdeklaration bis im Extremfall auf den kalkulierten Brutto-Beitrag erhöht werden, wodurch sich das Risiko für den Versicherer nochmals vermindert.

Auch die vorhandenen Möglichkeiten lassen also in betrieblichen Altersversorgung oder Riester-Rente ohne weitere gesetzliche Maßnahmen geeignete Tarifgestaltungen auch mit 0,25 Prozent Rechnungszins zu. Es besteht daher eigentlich keinerlei Handlungsdruck für die Politik, einem bereits länger gehegten Wunsch der Versicherer nach Senkung der Beitragsgarantie nachzukommen. Man kann zunächst die Ideen der Produktschmieden abwarten.

Peter Schramm

info@pkv-gutachter.de

zum Artikel: „Jetzt amtlich: Der Höchstrechnungszins sinkt auf 0,25 Prozent”.

Schlagwörter zu diesem Artikel
Altersversorgung · Honorarberater · Private Krankenversicherung · Rechnungszins · Rente · Riester
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