Der Versicherungsnehmer ist kein Bittsteller

21.7.2021 – „[...] pedantisches Verhalten und Schwerfälligkeit, wenn es beispielsweise um die Bewilligung eines Hotelzimmers, Leihwagens oder die Entsendung von Gutachtern geht.”

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Der Versicherungsnehmer ist kein Bittsteller, sondern er fordert lediglich die vertraglich zugesagte Leistung ein. Er hat die Versicherungsprämie auch bereits im Voraus bezahlt. Es braucht nicht immer die Zustimmung des Versicherers für eine Leistung wie Hotelzimmer.

Der Versicherer hat ein Weisungsrecht, aber es besteht keine Weisungspflicht. Bereits die Schadenmeldung beinhaltet, ohne dass dies textlich so ausgedruckt sein müsste, die Aufforderung, Weisung zu erteilen. Mit der Erteilung von Weisungen kann sich die Versicherung nicht beliebig Zelt lassen (vergleiche Oberlandesgericht München, Urteil vom 6. Juni 2008, 10 U 5796/07).

Das Weisungsrecht des Versicherers steht von vornherein unter dem Vorbehalt der Zumutbarkeit der Einzelweisung für den Versicherungsnehmer. Dies schließt aus, dass Weisungen erteilt werden, die das gegebene Leistungsversprechen des Versicherers einschränken oder sonst den berechtigten Interessen des Versicherungsnehmers zuwiderlaufen (vergleiche Bundesgerichtshoh, Urteil vom 11. November 2015, IV ZR 426/14).

Ob zum Beispiel Hotelkosten versichert sind, kann jeder Vermittler selbst prüfen. Dann bedarf es keiner Zustimmung des Versicherers; insbesondere in Anbetracht der Katastrophe. Solche Rückfragen sind nicht erforderlich. Schaden dokumentieren, Schaden melden, Ersteinschätzung des Schadens, Anforderung Abschlagszahlung; § 14 VVG.

E. Daffner

daffner@gmx.de

zum Artikel: „GDV zur Hochwasserhilfe: „Es kann auch zu Engpässen kommen“”.

Schlagwörter zu diesem Artikel
Berufsunfähigkeit · Versicherungsvertragsgesetz
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