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Dem Versicherungsnehmer nützt die Freigabe eines Kostenangebots nichts

23.7.2021 – Die Schadenstelle nicht zu verändern, ist eine Obliegenheit und kein Risikoausschluss.

Und wenn die Schadenstelle mal verändert wurde: Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 19. September 2012 (5 U 68/12): „[...] Die Klägerin kann sich zur Führung dieses Beweises jedoch auf jedes nach der Zivilprozessordnung zulässige Beweismittel berufen (vgl. KG, VersR 2008, 393). Schon deshalb scheitert der Nachweis des Versicherungsfalls nicht schon von vornherein an dem Umstand, dass zuverlässigen Feststellungen eines Sachverständigen aufgrund der Veränderung der Schadenstelle infolge der Durchführung der Reparaturarbeiten die Grundlage entzogen war [...]”.

Dem Versicherungsnehmer ist es im Schadenfall gleich, ob er von einem Makler oder einem gebundenen Vermittler betreut wird. Er möchte einfach sehr schnell wissen, was der Versicherer leisten wird. Daher nützt ihm die Freigabe eines Kostenangebots nichts, wenn damit keine Zahlungszusage verbunden ist. Es ist auch nicht hilfreich, wenn Versicherer bereits jetzt auf das Veränderungsverbot hinweisen.

Nicht nachvollziehen kann ich auch, warum die Versicherer Eigenleistungen geringer entschädigen wollen als von Firmen erbrachte Leistungen. Die eigenen Anstrengungen können nicht zugunsten der Versicherer schlechter bewertet werden. Wer trägt eigentlich die Kosten für die eventuell erforderlichen Vorarbeiten am Grundstück?

E. Daffner

daffner@gmx.de

zum Leserbrief: „Beweisvereitelung durch den Versicherungsnehmer”.

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