8.4.2021 – Kollidieren bei einem beabsichtigten Fahrstreifenwechsel zwei Fahrzeuge, spricht der Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden des Wechselwilligen. Das gilt auch dann, wenn der Wechsel des Fahrstreifens gerade erst eingeleitet wurde. So entschied das Kammergericht Berlin in einem Urteil vom 10. Februar 2021 (25 U 160/19).
Der Beklagte fuhr mit seinem Fahrzeug auf der linken Fahrspur einer mehrspurigen Straße, als er auf die rechte Spur wechseln wollte. Dabei kollidierte er mit dem auf dieser Fahrspur befindlichen Personenkraftwagen des Klägers.
Während der von einem alleinigen Verschulden des Spurwechslers ausging, lastete dieser seinem Kontrahenten ein Mitverschulden an. Denn zum Zeitpunkt der Unfalls habe er den Fahrspurwechsel gerade erst eingeleitet. Es habe sich folglich nur ein geringer Teil seines Fahrzeugs auf der rechten Spur befunden.
Ein Sachverständiger bestätigte dies. Nach seinen Feststellungen befand sich zum Zeitpunkt der Kollision tatsächlich erst der rechte vordere Teil des Fahrzeugs mit dem rechten Vorderrad in der daneben befindlichen Spur.
Das allein kann den Beklagten jedoch nach Ansicht des Berliner Kammergerichts nicht entlasten. Denn kollidierten zwei Fahrzeuge in einem unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit einem Fahrstreifenwechsel, spreche der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Spurwechsler den Unfall unter Verstoß gegen seine ihm gemäß § 7 Absatz 5 StVO obliegenden Pflichten allein verursacht und verschuldet hat.
Danach dürfe ein Wechsel eines Fahrstreifens nämlich nur durchgeführt werden, wenn äußerste Sorgfalt, die eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausschließt, eingehalten werde.
Es sei auch unerheblich, dass der Beklagte den Fahrstreifenwechsel zum Zeitpunkt des Unfalls noch nicht vollständig vollzogen habe. Denn die Sorgfaltsanforderungen des Gesetzes würden bereits beginnen, sobald ein Fahrstreifen verlassen wird.
Eine Mithaftung des Unfallgegners wäre nach Meinung der Richter nur dann in Betracht gekommen, wenn der Spurwechsler Umstände nachgewiesen hätte, die dazu geeignet wären, ein Mitverschulden zu belegen. Denn allein die Betriebsgefahr des Fahrzeugs des Klägers rechtfertige keine Mithaftung.
Im Übrigen habe der Sachverständige bestätigt, dass es dem Kläger angesichts kurzen Reaktionszeit, die ihm zur Verfügung stand, unmöglich gewesen sei, den Unfall zu verhindern. Das Urteil ist inzwischen rechtskräftig.
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