Ist das Einstellen einer E-Zigarette am Steuer eines Fahrzeuges verboten?

5.2.2026

Ein Autofahrer hielt während der Fahrt auf der Autobahn seine E-Zigarette in Brusthöhe und tippte darauf, um die Stärke einzustellen, während er den Blick vom Verkehrsgeschehen abwandte. Kurz darauf erhielt er einen Bußgeldbescheid, weil die Polizei ihn beobachtet haben will, wie er auf seinem Handy getippt haben soll.

Gegen diesen Bescheid klagte der Autofahrer – mit dem Hinweis darauf, dass es sich um eine E-Zigarette und nicht um ein Smartphone gehandelt habe. Das Oberlandesgericht Köln kam mit Beschluss vom 25. September 2025 (1 ORbs 139/25) zu dem Ergebnis, dass der Mann ein Bußgeld von 150 Euro zahlen muss – und bestätigte damit das Urteil der Vorinstanz.

Das Bußgeld sei bereits dadurch begründet, dass der Fahrer auf das Display des Geräts getippt habe. Die Zigarette verfügte über einen Berührungsbildschirm und sei damit als elektronisches Gerät im Sinne von § 23 Absatz 1a Satz 2 StVO einzustufen. Solche Geräte dürfen während der Fahrt nur benutzt werden, wenn sie weder aufgenommen noch in der Hand gehalten werden.

Auch diene das Display der E-Zigarette im Sinne von § 23 Absatz 1a Satz 1 StVO der Information. Zwar sei die Hauptfunktion des Geräts das Dampfen, so betonte das Gericht, doch könne auch jede unterstützende Funktion, die Informationen bereitstelle, als „dienen“ gewertet werden.

Es bestehe zudem kein Zweifel, dass die Funktionalität des Geräts das Ablenkungspotenzial berge, das den Gesetzgeber zum Verbot der Nutzung solcher Geräte während der Fahrt veranlasst habe, so führte das Gericht weiter aus. Insofern unterscheide sich die Bedienung des Zigarettendisplays nicht wesentlich von der Nutzung eines Mobiltelefons am Steuer.

Lesetipp: „Unfälle und Regelverstöße: Wie Richter über Verkehrssünder urteilen“
Cover Dossier (Bild: VersicherungsJournal)

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