24.5.2024 (€) – Der Erwerber einer Immobilie reklamierte beim Verkäufer ein undichtes Terrassendach. Doch der berief sich auf einen vertraglich vereinbarten Ausschluss der Haftung für Sachmängel. Ob der auch dann gilt, wenn der Voreigentümer den Mangel kannte, hatte der Bundesgerichtshof zu entscheiden. (Bild: ComQuat, CC BY-SA 2.0)
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