1.2.2021 – Schlaglöcher, die deutlich zu erkennen sind und die gefahrlos umfahren werden können, stellen keine Gefahrenstelle dar, die eine Gemeinde beseitigen muss. Diese muss auch nicht durch das Aufstellen von Schildern davor warnen. Das hat das Oberlandesgericht Hamm mit einem kürzlich veröffentlichten Beschluss vom 11. November 2020 entschieden (11 U 126/20).
Der Kläger befuhr mit seinem Fahrrad zur Mittagszeit einen Wirtschaftsweg. Dabei wurde ihm ein auf der Fahrbahnmitte befindliches etwa acht Zentimeter tiefes und 50 bis 60 Zentimeter langes Schlagloch zum Verhängnis.
Beim Durchfahren des Lochs fiel der Mann hin und zog sich Prellungen und Schürfwunden zu. Bei dem Unfall wurden außerdem sein Fahrrad und seine Kleidung beschädigt.
Der Verunglückte forderte daher von der für den Weg zuständigen Gemeinde, ihm Schadenersatz sowie ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen. Um Unfälle zu vermeiden, hätte diese das Schlagloch nämlich entweder beseitigen oder durch Schilder vor ihm warnen müssen. Beides sei nicht geschehen. Der Weg sei vielmehr erst nach seinem Unfall ausgebessert worden.
Die Gemeinde hielt den Vorwurf, ihre Verkehrssicherungs-Pflicht verletzt zu haben, für unbegründet. Denn auf Wirtschaftswegen mit einer untergeordneten Verkehrsbedeutung müssten die Verkehrsteilnehmer mit Unebenheiten und Schlaglöchern rechnen.
Dieser Argumentation schlossen sich sowohl das in erster Instanz mit dem Fall befasste Landgericht Bochum, als auch das von dem Kläger in Berufung angerufene Hammer Oberlandesgericht an. Die Richter beider Gerichte wiesen die Klage des Radlers ab.
Die Richter stellten zwar nicht in Abrede, dass Schlaglöcher in eine Größe, wie sie der der Kläger beschrieben hatte, für Radfahrer ein Gefahrenpotenzial darstellen. Beim Befahren von Wirtschaftswegen, die bekanntlich regelmäßig auch von Landwirten mit ihren Fahrzeugen genutzt würden, müsse ein Verkehrsteilnehmer jedoch grundsätzlich mit Fahrbahnunebenheiten und Schlaglöchern rechnen.
Auch ohne dass es eines Warnhinweises bedurfte, habe der Radfahrer daher nur so schnell fahren dürfen, dass er auf solcherlei Hindernisse jederzeit hätte reagieren können.
Das Schlagloch, das den Mann zu Fall gebracht hatte, sei angesichts seiner Größe deutlich zu erkennen gewesen. Dieser hätte es daher problemlos umfahren können.
Es komme hinzu, dass sich das Loch in der Mitte des Wirtschaftsweges befand. Wegen des Rechtsfahrgebots gemäß § 7 Absatz 1 StVO hätte sich der Kläger dort überhaupt nicht aufhalten dürfen.
Der Fahrradfahrer hat nach dem Beschluss des Hammer Oberlandesgerichts seine Berufung zurückgenommen. Das seine Klage abweisende Urteil der Vorinstanz ist daher rechtskräftig.
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