11.11.2025 – Ein Motorrad war mit mutmaßlich über 100 km/h unterwegs, als ein fliegender Fasan gegen den Helm des Sozius prallte. Der Beifahrer stürzte vom Motorrad und wurde schwer verletzt. Das Landgericht sah höhere Gewalt und den Haftpflichtversicherer leistungsfrei. Anders das Oberlandesgericht: Es urteilte, der Schaden sei „bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs“ entstanden, und sprach dem Verunfallten Schmerzensgeld zu.
Es ist an einem Tag Ende April, 19 Uhr. Ein Motorrad ist im Emsland unterwegs, auf ihm der Lenker, zugleich der Versicherungsnehmer, und sein Sozius.
Nach einer langgezogenen Linkskurve beschleunigt der Lenker auf schätzungsweise 130 bis 140 km/h. In diesem Moment erhebt sich ein Fasan vom rechten Seitenstreifen und will die Landstraße überqueren, kollidiert dabei aber mit dem Helm des Sozius.
Der Sozius verliert den Halt und stürzt auf die asphaltierte Straße. Er trägt zwar einen Helm, aber keine Schutzkleidung, und erleidet schwerste Schürfwunden am ganzen Körper sowie, trotz Helms, Schnittverletzungen und Frakturen an Kopf und Hals. Seine Erwerbstätigkeit kann er erst rund fünf Monate später nach mehreren Operationen wiederaufnehmen.
Dieser Fall hat laut einer Mitteilung des Oberlandesgerichts Oldenburg die Gerichte beschäftigt, nachdem der Beifahrer mindestens 25.000 Euro Schmerzensgeld von der Haftpflichtversicherung des Fahrers forderte.
Das Landgericht hatte eine Haftung des Versicherers verneint. Begründung: Die Verletzung habe sich nicht beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs im Sinne von § 7 Absatz 1 StVG ereignet. Es habe sich nämlich keine vom Fahrzeug ausgehende Gefahr verwirklicht.
Vielmehr habe ein von außen wirkendes Ereignis – eben der Fasan – zum Schaden geführt. Das Motorrad selbst sei in den Unfall nicht involviert gewesen. Es habe sich daher letztlich die allgemeine Gefahr verwirklicht, von einem herumfliegenden Gegenstand getroffen zu werden.
Das Landgericht sah jedenfalls einen Fall von höherer Gewalt im Sinne von § 7 Absatz 2 StVG vorliegen. Daher: keine Haftung.
Das OLG Oldenburg urteilte anders. Der Schaden sei sehr wohl „bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs“ entstanden. Der Sozius habe sich gerade wegen des in Betrieb befindlichen Motorrads vorwärtsbewegt – nur deshalb habe es zum Zusammenstoß kommen können.
Aufgrund der Geschwindigkeit des Motorrads von mutmaßlich mehr als 100 Kilometer pro Stunde hätten dabei ganz erhebliche Kräfte gewirkt, die für den Unfall und die Verletzungen ursächlich geworden seien. Dies zeige sich anschaulich daran, dass der Fasan durch den Aufprall in drei Teile zerrissen wurde.
Es komme daher auch nicht darauf an, dass das Motorrad selbst nicht vom Aufprall betroffen wurde. Auch höhere Gewalt liege nicht vor, befand das OLG in seinem rechtskräftigen Urteil 5 U 30/25 vom 24. September 2025.
Im Ergebnis sprach es dem Kläger unter Verweis auf Schmerzensgeldtabellen 17.000 Euro zu. Ein Mitverschulden aufgrund der fehlenden Schutzkleidung sei im Übrigen – jedenfalls beim Beifahrer – nicht anzunehmen.
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