Wie entschied der Bundesfinanzhof?

28.4.2004 – Der Bundesfinanzhof hatte alleine über die zwischen dem Steuerpflichtigen und dem Finanzamt strittige Frage zu entscheiden, ob die durch Provisionsweitergabe erlangten Beträge steuerpflichtig waren. Der Bundesfinanzhof entschied, dass sie nicht steuerpflichtig sind.

Aber auch wenn er im Gegenteil entschieden hätte, dass sie steuerpflichtig sind, könnte daraus auch nicht gefolgert werden, dass die Provisionsweitergabe zulässig oder unzulässig ist. Die Frage der Zulässigkeit stand nämlich beim Bundesfinanzhof gar nicht an.

Es interessiert den Bundesfinanzhof nämlich gar nicht, ob Einnahmen rechtmäßig oder unrechtmäßig erlangt sind. Einnahmen aus regelmäßigen Banküberfällen und Bestechungsgeldern sind ebenso zu versteuern, Einnahmen aus Betrug beim privaten Glücksspiel dagegen nicht.

Das BaFin geht jedenfalls in Fällen, in denen es von der  Provisionsweitergabe erfährt, mit Bußgeldern gegen diese Ordnungswidrigkeit vor. Die Beweislage ist dabei besonders einfach, wenn der Kunde - wie es vorkommt - bei einer Beschwerde den Kontoauszug mit der Bezeichnung "Provisionsweitergabe" vorlegt.

Durch einen Hinweis im Beratungsprotokoll zur Provisionsweitergabe würde dem BaFin dieser Nachweis zusätzlich erleichtert. Nicht vergessen werden sollten zusätzlich zu diesem Hinweis im Beratungsprotokoll auch, dass ein Versicherungsvertrag, der unter Provisionsweitergabe zustandegekommen ist, von Anfang an nichtig sein kann.

Wer nach zwei Jahren seine Lebensversicherung kündigt, wird eine solche Möglichkeit zur vollständigen Rückabwicklung unter Umständen in Anspruch nehmen und sich bei Zahlungsverweigerung durch den Versicherer vermutlich auch an die Aufsichtsbehörde wenden.

Peter Schramm

info@pkv-gutachter.de

zum Artikel: „Gerichtliche Beihilfe zum Rechtsbruch“?

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