24.3.2014 – Das ist ein für beide Gegner teuer eingekaufter Teilerfolg. Von 965 Euro Streitwert hat der Kläger 145 Euro Kosten für Medikamente und einen Teil der Honorare nicht erhalten, ist also zu wohl rund 25 Prozent unterlegen.
Dann muss er (oder sein Rechtsschutzversicherer) dafür, dass er vielleicht rund 700 Euro Leistungen erhält, auch 25 Prozent der Verfahrenskosten durch zwei Instanzen tragen, die Krankenversicherung 75 Prozent.
Die Verfahrenskosten für Anwälte und Gerichte kommen in zwei Instanzen auf circa ab 1.500 Euro, Reisekosten, Tagegeld von 14 Euro bei zum Beispiel 15 Stunden Abwesenheit und Zeugengeld von maximal 21 Euro die Stunde für den aus Spanien angereisten Arzt summieren sich auf geschätzt ab 1.200 Euro.
Dazu kommen Sachverständigenkosten und gegebenenfalls Kosten für einen Übersetzer – zusammen also Kosten in der Gegend ab circa ab 4.000 Euro, wovon der Kläger dann etwa 1.000 Euro und der Versicherer 3.000 Euro zu zahlen hätte – dies für eine Leistung von circa 700 Euro beziehungsweise eine Leistungsersparnis beim Versicherer von circa 300 Euro. Am meisten ist wohl der Arzt zu bedauern, der statt ein Tag Praxiseinnahmen nur 21 Euro Zeugengeld die Stunde erhält.
Aber auch ein mathematischer Treuhänder für Beitragsanpassungen in der privaten Krankenversicherung (PKV) muss statt für 180 Euro Stundenhonorar für maximal 21 Euro die Stunde bei einer Klage gegen eine Beitragsanpassung elf Stunden lang Seite für Seite seine Unterlagen mit drei dem Gericht eingereichten Leitzordnern abgleichen, wenn bestritten wird, dass diese, wie der Bundesgerichtshof verlangt, übereinstimmen.
Peter Schramm
zum Artikel: „Teurer Sonnenstich”.




