23.1.2006 – Auch Beratungsprotokolle helfen hier nicht; wozu hat Koblenz geurteilt? Das Oberlandesgericht (OLG) stieß sich weniger an der Abwicklung, als an den wahrheitswidrigen (fehlenden) Auskünften zur Provision.
Es wurde schlicht überhöht abgeschlossen und eine Beitragsfreistellung als problemlos dargestellt.
Wenn ich als Anlageberater Kenntnis habe über einen Hausverkaufserlös von 138.045 Euro verkaufe ich dann eine Versicherung mit sieben Jahresbeiträgen zu 76.690 Euro an diesen Kunden und vermittle ihm im gleichen Zug zusätzlich Fondanteile über 61.355 Euro?
Die Provision wurde bei der Rentenversicherung aus 536.856 Euro fällig!
Der seriöse Vermittler wird sich hier nicht wieder finden. Es ist der wünschenswert solchen Vertriebsmethoden Einheit zu gebieten!
Zitat aus dem Urteil: „In diesem Zusammenhang kann deshalb die Frage einer erfolgten Aufklärung über die Risikostufe dieser Anlage dahingestellt bleiben"
Auch hätte hier ein Beratungsprotokoll nicht geholfen; der Haftpflichtversicherer würde voraussichtlich wegen Vorsatz, wissentlicher Pflichtverletzung nicht leisten wollen.
Und wenn geleistet wird, denken sie an den Gebührenselbstbehalt. Teuer wird es allemal nur; warum sollten wir Mitleid mit denen haben, die den Markt für den Verbraucher so gefährlich machen?
Achim Mette
zum Leserbrief: „Beratungsprotokoll kann vor Schaden schützen”.




