Risikoausgleichssystem könnte sinnvoll sein

18.6.2024 – Das Aufsichtsrecht verbietet keine vom individuellen Risiko unabhängigen Prämien, wenn der Gesetzgeber dies verlangt. So in der Pflegepflichtversicherung und dem Basistarif in der privaten Krankenversicherung, ohne Risikozuschlag.

Damit die Versicherer nicht einfach hohe Risiken ablehnen können oder später kündigen, ist stets auch ein Kontrahierungszwang für den Versicherer und ein Kündigungsverbot für beide Seiten damit verbunden, auch bei Zahlungsverzug. Der aber für den Versicherungsnehmer auch nicht ohne Folgen bleibt, bis hin zu einem Bußgeld etwa in der Pflegepflichtversicherung.

So etwas nennt man dann eine Pflichtversicherung. Inwieweit dabei das individuelle Risiko berücksichtigt werden soll, kann der Gesetzgeber vorschreiben.

Ein lediglicher Zwang für Hausbesitzer, eine Versicherung abzuschließen, für die er dann kein Angebot oder nur ein sehr teures bekommt oder im Schadenfall gekündigt werden kann, ist natürlich keine Pflichtversicherung. Es kann dabei wie im Basistarif und der Pflegepflichtversicherung Sinn machen, auch ein Risikoausgleichssystem für die Begrenzung auf vorgeschriebene Höchstbeiträge und einen Schadenausgleich zwischen des Unternehmen vorzusehen – etwa wie der gesetzliche Pflegepool, mit dessen Durchführung der PKV-Verband staatlich beliehen ist.

Auch kann dann eine höhere „Elementarschadenschutz-Steuer” auf die Prämien vorgeschrieben werden, die wie die Feuerschutzsteuer auf die Länder zweckgebunden für Vorsorgemaßnahmen verteilt wird.

Peter Schramm

info@pkv-gutachter.de

zum Artikel: „Kampf um bezahlbaren Wohngebäudeschutz: Versicherer verteidigen Opt-Out-Konzept”.

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