12.9.2016 – Wenn es der Gesetzgeber will, kann er einen Solidartarif in der Berufsunfähigkeits- (BU-) Versicherung erzwingen, mit garantierter Aufnahme und begrenzten Prämien, ganz ohne Risikozuschläge und Ausschlüsse. Dazu mit einem branchenübergreifenden Ausgleichssystem für die Risiken und einem Solidarzuschlag auf die BU-Beiträge der übrigen Versicherten. Die private Krankenversicherung macht mit dem Basistarif vor, wie es gehen kann.
Doch auch eine freiwillige Lösung mit garantierter Aufnahme ohne Risikozuschläge wäre möglich, gegebenenfalls zulagengefördert, wobei die Pflege-Bahr-Tarife Pate stehen könnten. Anders als die Lebensversicherer sind die privaten Krankenversicherer sich einer sozialen Verantwortung durchaus bewusst und zeigen, wie dies funktionieren kann.
Ferner können gemäß § 1 Absatz 3 VAG Unterstützungskassen gegründet werden, die nicht der Aufsicht nach dem VAG unterliegen. Das sind „ Personenvereinigungen, die ihren Mitgliedern, ohne dass diese einen Rechtsanspruch haben, Unterstützungen gewähren, insbesondere die Unterstützungs-Einrichtungen und Unterstützungsvereine der Berufsverbände”.
Speziell nennt das VAG hier sogar „die auf Grund der Handwerksordnung von Innungen errichteten Unterstützungskassen”. Nach § 54 Absatz 3 der Handwerksordnung kann die Handwerksinnung „für ihre Mitglieder und deren Angehörige Unterstützungskassen für Fälle der Krankheit, des Todes, der Arbeitsunfähigkeit oder sonstiger Bedürftigkeit errichten”.
Peter Schramm
zum Leserbrief: „Wir müssen wieder zurück zum Solidaritätsprinzip”.




