14.7.2011 – Soweit beklagt wird, dass die Versicherer selbst nicht immer streng genug gegen Versicherungsbetrug vorgehen und Strafanzeige erstatten, bitte ich aus der Sicht eines Praktikers Folgendes zu bedenken: Erstattet der Versicherer Strafanzeige, handelt er sich oft nur Arbeit und Ärger ein.
Kommt es, obwohl alle Schadenunterlagen der Strafanzeige beigefügt waren, zur Anklage und Hauptverhandlung, lädt das Gericht den zuständigen Schadenbearbeiter des Versicherers als Zeugen, der auch erscheinen muss, will er sich nicht neben den durch sein Ausbleiben entstandenen Kosten auch noch ein Ordnungsgeld einhandeln (§ 51 StPO).
Von der Möglichkeit einer kommissarischen Vernehmung gemäß § 223 Absatz 2 StPO machen die Gerichte selten oder nie Gebrauch, entsprechende Anträge des Zeugen werden in der Regel abgeschmettert. So kommt es dann dazu, dass zum Beispiel der Sachbearbeiter des Versicherers wegen eine „getürkten“ Haftpflichtschadens von 5.000 Euro von Hamburg zum Amtsgericht Annaberg-Buchholz im Erzgebirge reisen darf, was insgesamt zwei Tage erfordert.
Dass die Reisekosten etc. ersetzt werden, ist ein nur schwacher Trost. Wenn Derartiges einem Versicherer mehrfach widerfahren ist, überlegt er es sich beim nächsten Schaden durchaus, ob er wiederum Strafanzeige erstattet.
Rechtsanwalt Dr. Gerhard Heinemann
zum Artikel: „Zu laxer Umgang mit Verdacht auf Versicherungsbetrug?”.




