8.8.2008 – Ich bin seit einigen Jahren Versicherungsmakler (§ 93 HGB) und habe mich in diesem Zusammenhang sehr ausgiebig mit dem Thema VVG/Versicherungsvermittler-Richtlinie befasst.
Nach meinem Kenntnisstand und einheitlicher Meinung aller eingeholten Rechtsmeinungen kann ein Versicherungsvermittler nicht gleichzeitig Mehrfachagent und Makler sein. Dies entspräche wohl vergleichbar dem Status einer halbschwangeren Frau, und dieser Status ist wohl bisher nicht bekannt.
Als Mehrfachagent ist der Vermittler den Gesellschaften gegenüber weisungsgebunden und zählt als somit zu den gebundenen Vermittlern. Wenn nur eine Vereinbarung als Makler besteht, so wechselt er in den Status ungebunden.
Bisher ist mir noch kein ungebunden-gebundener oder gebunden-ungebunderer Vermittler bekannt. Genau in diesem Punkt ist ja der Kunde eindeutig aufzuklären.
Wurde bei der Vermittlung von Verträgen ein falscher Status mitgeteilt, sind wohl alle Verträge schwebend unwirksam. Die Folgen kann sich jeder selbst ausmalen. Letztlich haftet der Vermittler nach meinem Kenntnisstand, unabhängig von der Vergütungsvereinbarung, als ungebundener Vermittler.
F. Keller
zum Artikel: „Makler und gleichzeitig Mehrfachvertreter?”.




