26.6.2007 – Die EU-Vermittlerrichtlinie lässt Rechtsanwälten und Gerichten jede nur erdenkliche Möglichkeit offen, im Streitfall den Vermittler zu verklagen. Nur wer juristisches Fachwissen besitzt, ist in der Lage, das Beratungsprotokoll so zu formulieren, dass ihm nach Möglichkeit keine Klage entgegensteht.
Wer in der niedergeschriebenen Dokumentation als Makler nur einen einzigen Punkt vergisst, geht Gefahr eine Haftungsklage zu erhalten. Informierte Verbraucher werden demnach gezielt Makler aufsuchen und bei Problemen im Schadensfall stets den Makler versuchen in Haftung zu nehmen.
Die eventuell vermittelte Rechtsschutzversicherung wird die Kosten für den Anwalt übernehmen. Gerichte werden das nach meiner Ansicht längst überholte Sachwalterurteil aus einer Zeit vor der Deregulierung des europäischen Versicherungsmarktes als Grundlage für eine etwaige Falschberatung heranziehen.
Die Quintessenz kann nur bedeuten, dass es für einen Makler hoch brisant ist Privatkunden zu beraten, da das Risiko einer etwaigen Klage keinesfalls mit dem zu erzielenden Ertrag in Verbindung gebracht werden kann.
H.-J. Kaschak
zum Artikel: „Beratungsverzicht als unangemessene Benachteiligung”.




