28.9.2007 – Prima, solange der Fachanwalt für Versicherungsrecht die fachliche Mindestqualifikation für die Versicherungsvermittlung hat und zur steuerlich korrekten Beratung (Alterseinkünftegesetz) einen Steuerberater oder einen Fachanwalt für Steuerrecht hinzuzieht.
Nebenbei sollte ein Finanzmathematiker die Vorteilhaftigkeit (Riester oder Privatrente?) prüfen und ein Wirtschaftsprüfer sollte testieren.
Jeder Versicherungsvermittler weiß, dass er mit dem Beratungsprotokoll Formvorschriften zu erfüllen hat, die in der Regel formularmäßig „codifiziert” (für Anwälte: gedruckt) sind und die damit den Rechts- und Handlungsrahmen des Beraters abstecken.
Anwälte als Versicherungs-„Fachleute”? Sorry, diese Stufen sind im Peter-Prinzip nicht vorgesehen. Man macht ja auch keinen Metallurgen, der Alufelgen prüft, zum Fahrlehrer!
Markus Rieksmeier
zum Artikel: „Anwälte wollen Beratungslücken füllen”.




