Es kommt darauf an, ob noch ein Versicherungsvertrag besteht

26.7.2024 – Genau wie nach deutschem Versicherungsaufsichtsrecht, ist es auch nach dem luxemburgischen möglich, ein Zahlungsverbot für Versicherungsleistungen zu verhängen und gegebenenfalls danach die durch Versicherungsvertrag zugesagten Leistungen entsprechend dem noch vorhandenen Kapital und übrigen Verpflichtungen herabzusetzen.

Da auch die Fondsanteile dem Versicherer gehören, nicht (auch in einer Insolvenz) ausgesondert dem Kunden, sind auch die Fondswerte je Versicherungsvertrag nicht sicher. Jedoch betrifft dies nur Leistungen gemäß Versicherungsvertrag.

Bei nicht selten möglichem Widerruf des Versicherungsvertrags etwa aufgrund unzureichender Widerrufsbelehrung besteht indes gar kein Versicherungsvertrag mehr, sondern ein bereicherungsrechtliches Rückabwicklungsverhältnis gemäß BGB. Nach diesem sind dann alle Beiträge zuzüglich der gezogenen Nutzungen (aus Fondsgewinnen) abzüglich der Kosten des genossenen Risikoschutzes vom Versicherer an den Versicherungsnehmer auszuzahlen.

Das ist regelmäßig mehr als zu was der Versicherer durch Versicherungsvertrag verpflichtet wäre – solange der Versicherer nicht insolvent ist. Und da es keine Versicherungsleistung ist, wirkt sich weder ein dazu ergangenes Zahlungsverbot noch eine aufsichtsrechtliche Herabsetzung der Versicherungsleistungen darauf aus.

Inwieweit bei Nettopolicen vom Widerruf auch eine separate Honorarvereinbarung betroffen ist, kommt auf deren Gestaltung an – unter Umständen sind auch Vermittlungshonorare vom Widerruf mit betroffen.

Peter Schramm

info@pkv-gutachter.de

zum Artikel: „FWU Lebensversicherung Lux: Versicherungsaufsicht ordnet Zahlungsverbot an”.

Artikel-Werkzeuge für Sie
Diese Seite empfehlen
Weitere Artikel der Ausgabe vom 26.7.2024
Weitere Leserbriefe