Es bedarf einer klaren Abgrenzung

12.12.2012 – Die Berufsbezeichnung Versicherungsberater ist bereits klar definiert. Es bedarf keiner Umbenennung des im § 34e GewO definierten Versicherungsberaters, sondern einer klaren Abgrenzung von „Honorar-Vermittlern“.

Versicherungsberater dürfen zur Wahrung ihrer Unabhängigkeit keine Provisionen von Versicherungs-Unternehmen entgegennehmen. Provisionen erhält nur, wer Vermittlungs-Vereinbarungen mit Versicherungen abschließt.

Dies wollen und dürfen Versicherungsberater zur Wahrung ihrer Unabhängigkeit gerade nicht. Die Erlaubnis nach § 34e beinhaltet die „Befugnis, Dritte bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen oder bei der Wahrnehmung von Ansprüchen aus dem Versicherungsvertrag im Versicherungsfall rechtlich zu beraten und gegenüber dem Versicherungs-Unternehmen außergerichtlich zu vertreten.“

Dieser Auftrag ist umfassend geregelt, ausreichend und nicht mit einem „Honorar-Versicherungsvermittler“ vergleichbar – und von diesem klar zu trennen.

Stefan Albers

info@kanzlei-albers.de

zum Artikel: „Honorarberater wollen den Honorar-Versicherungsberater”.

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