29.6.2010 – Der Rechtsfreund liest auch den zweiten Satz. In den AHB heiß es weiter: „Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt, (1) auf Erfüllung von Verträgen (...)“
Da das Gericht (egal ob richtig oder falsch) argumentiert, es handele sich um Nebenpflichten aus dem Mietvertrag und der Umzugshelfer somit Erfüllungsgehilfe sei, sprich, er hilft bei der Erfüllung des Mitvertrages, besteht somit keine Deckung. Deckung bestünde, wenn das Gericht argumentieren würde, dass der Umzugshelfer lediglich Verrichtungsgehilfe gemäß § 831 BGB sei und dem Versicherungsnehmer kein Auswahlverschulden vorzuwerfen ist.
Mark Saßmannshausen
zum Leserbrief: „Nach AHB bestünde Deckung”.




