11.2.2026 – Auch die „freiwillig gesetzlich Versicherten“, zum Beispiel mit einem Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit unter der Beitragsbemessungsgrenze, sollten von der Kranken- und Pflegeversicherungspflicht für Kapitalerträge und sonstigen Einkunftsarten ausgenommen werden. Denn aktuell zahlt beispielsweise ein Selbstständiger auf jede Einkunftsart Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge.
Die privat Versicherten, Selbstständigen mit Einkommen über der Beitragsbemessungsgrenze und Angestellten sind hiervon nicht betroffen.
Axel Götz
zum Artikel: „SPD-Gesundheitsabgabe: Bürgerversicherung durch die Hintertür?”.




