24.10.2025 – So sagt es das Urteil des Bundesfinanzhofs in Übereinstimmung mit dem Bundesverfassungsgericht: Der Gesetzgeber hat sich bewusst dafür entschieden, dass die Pflegepflichtversicherung nur einen Teil der zwangsläufig entstehenden Pflegekosten abdeckt, und im Übrigen die Sozialhilfe in Form der Hilfe zur Pflege leistet, soweit Einkommen und Vermögen nicht ausreichen.
Der Abschluss einer freiwilligen zusätztlichen Pflegeversicherung sei rein freiwillig, und der Aufwand dafür nicht zwangsläufig. Der Aufwand für eine freiwillige Pflegezusatzversicherung, um die erhebliche Lücke zwischen Pflegekosten und Leistungen der Pflegepflichtversicherung abzudecken, sei schlicht dadurch vermeidbar, dass einfach gar keine Pflegezusatzversicherung abgeschlossen wird.
Entsprechend dem Willen des Gesetzgebers kann man es nämlich bei den Teilleistungen der Pflegepflichtversicherung belassen, und danach bei mangelndem oder Aufbrauch von Einkommen und Vermögen Hilfe zur Pflege als Sozialleistung beanspruchen. So hat es nämlich der Gesetzgeber ganz bewusst gewollt.
Wer eine Pflegezusatzversicherung – mit daraus dann Entlastung des Sozialstaates bei der Sozialhilfe – dennoch freiwillig abschließt, geht über diesen bewussten Willen des Gesetzgebers unnötig hinaus und verdient dafür keine steuerliche Förderung.
Umgehen kann man dies indes auch, indem der Beitrag zu PKV mehrere Jahre im Voraus gezahlt wird und in den Folgejahren wieder mehr als andere Sonderausgaben geltend gemacht werden kann.
Peter Schramm
zum Artikel: „Pflegezusatzpolice muss nicht steuerlich absetzbar sein”.




