Abschlussvergütung dem Versicherungsnehmer gutschreiben

12.12.2012 – Die Unterscheidung zwischen Versicherungsvermittler und Versicherungsberater reicht völlig aus. Statt einen „Honorar-Versicherungsberater“ zu schaffen, sollte schlicht der Begriff Berater geschützt werden.

Und um Provisionen vereinnahmen und weitergeben zu können, bedarf es einer Geschäftsbeziehung zum Versicherer, der „Honorar-Versicherungsberater“ müsste dann das maklertypische Doppelrechtsverhältnis eingehen, das dem Beruf des Versicherungsberaters aus gutem Grunde fremd ist.

Wenn schon keine Nettotarife angeboten werden müssen, sollte der Versicherer verpflichtet werden, die kalkulierte Abschlussvergütung dem Beitragskonto des Versicherungsnehmers gutzuschreiben – gern über die Stornohaftungszeit verteilen. Dies ist ohne Aufwand durch den Versicherer zu bewerkstelligen und dogmatisch sauber.

Frank Golfels

kanzlei@golfels.com

zum Artikel: „Honorarberater wollen den Honorar-Versicherungsberater”.

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