Zustimmungspflicht ist nicht nachvollziehbar

4.10.2017 – § 144 VVG kann ich nicht nachvollziehen. Der Versicherer kann jederzeit – sofern vertraglich zulässig – den Vertrag kündigen. Er informiert lediglich den Hypothekengläubiger über seine Kündigung.

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Kündigt der Versicherungsnehmer, so muss er der Zustimmung des Realgläubigers beziehungsweise gegebenenfalls der Realgläubiger beibringen. Nur bei einer WEG akzeptiert der Versicherer die Anmeldung ohne Zustimmung des Versicherungsnehmers. Versicherungsnehmer ist die WEG und Kreditnehmer ist ein einzelner Wohnungseigentümer.

Wozu eigentlich der ganze Aufwand? Der Realgläubiger kann in der Regel die Zustimmung nicht verweigern und das Gebäude ist ja auch weiterhin versichert; nur eben bei einem anderen Versicherer.

Erwin Daffner

daffner@gmx.de

zum Artikel: „Von den Grenzen der Belehrungsfrist eines Versicherers”.

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Versicherungsvertragsgesetz
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