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Zu lösen über ein nicht aufsichtspflichtiges Modell

11.3.2019 – Produktmodule von Versicherern sogar unterschiedlicher Sparten wie Unfall, Sach, Leben, Kranken oder Rechtsschutz lassen sich sehr gut nach den Vorstellungs- und Lebenswelten des Kunden ausrichten und kombinieren. Dazu kann nämlich nach außen eine nicht aufsichtspflichtige Unterstützungskasse (UK) auftreten.

Der Kunde erhält dann lediglich überschaubare Bedingungen der UK, nicht ein Bündel an Bedingungen unterschiedlicher Sparten. Die dazu gegebenenfalls notwendigen Rückdeckungs-Versicherungen – bevorzugt Nettopolicen – schließt die UK selbst als Versicherungsnehmer ab. Sie kann aber auch eigene Leistungen ohne Rückdeckung erbringen, um den Versicherungsschutz sinnvoll zu ergänzen.

Da der Vertrieb einer UK keine Versicherungs-Vermittlung darstellt, lässt sich auch die Vermittlung kundenorientiert gestalten, ohne Rücksicht auf komplexe Anforderungen wie IDD, die für sie schlicht nicht gelten. So auch besser angepasst für den Onlinevertrieb.

Es bedarf auch keiner Zulassung als Versicherungsvermittler. Provisionshöhe und Haftungszeiträume lassen sich von der UK frei gestalten, ganz ohne gesetzliche Vorgaben.

Von jeglicher Komplexität der Rückdeckungs-Versicherungen der UK muss der Kunde überhaupt nichts mitbekommen. Auch nicht, wenn Versicherer ausgetauscht werden oder sich deren Beiträge ändern, denn sie kalkuliert ihren eigenen. Die Leistungen werden von der UK an den Kunden selbst erbracht oder weitergeleitet, auch gegebenenfalls über das hinaus, was die Versicherer im Einzelfall leisten.

Peter Schramm

info@pkv-gutachter.de

zum Artikel: „Zeb: Das Spartendenken überwinden”.

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