15.5.2017 – Zu dem Punkt des Geltungsbereiches beziehungsweise der Weltgeltung ist Folgendes anzumerken: Der Pflegebegriff der Pflege-Zusatzversicherung sollte nicht an die SPV (SGB XI) gekoppelt sein, wie es in der Vergangenheit oft der Fall war. Es besteht ein Wechselspiel zwischen der Definition des Pflegebegriffs, der Leistung auch ohne Vorleistung der SPV / PPV sowie der Leistung in Ländern ohne Sozialversicherungs-Abkommen (SVA).
Das heißt, als Voraussetzung für die Leistungspflicht sollten folgende Merkmale erfüllt sein: a) der Versicherer erstattet auch ohne Vorleistung der SPV / PPV; b) Voraussetzung für eine Leistungspflicht ist die Einstufung in einen Pflegegrad (PG) oder Einstufung nach ADL; c) der Versicherer erbringt auch in Ländern ohne Sozialversicherungs-Abkommen (SVA) seine Leistung.
Daraus entstehen neue Fragestellungen zur Anerkennung der Pflegebedürftigkeit: a) Wer trägt Arztkosten der Begutachtung im Ausland? b) Wie erfolgt die Begutachtung im Ausland beziehungsweise in Ländern ohne SVA? Hier scheiden unter Umständen der MDK sowie MedicProof als Begutachtungsstelle aus.
Marcus Dippold
zum Artikel: „Pflegeversicherung: Versteckte Fallen im Geltungsbereich”.
Die neue BVK-Studie deckt die Erfolgsfaktoren des Versicherungsvertriebs auf und zeigt Ihnen, wie auch Sie Ihren Betrieb effizienter gestalten und sich für die Zukunft wappnen können.
Mehr Informationen erhalten Sie unter diesem Link...