„Zahlungszusagen” sind nicht ausreichend

9.9.2021 – „Unsere Kunden haben jedoch bereits Gutachten und Reguliererberichte in den Händen sowie die Zahlungszusagen aus diesen Schäden.” VVG § 14 – Fälligkeit der Geldleistung: (1) Geldleistungen des Versicherers sind fällig mit der Beendigung der zur Feststellung des Versicherungsfalles und des Umfanges der Leistung des Versicherers notwendigen Erhebungen. (2) Sind diese Erhebungen nicht bis zum Ablauf eines Monats seit der Anzeige des Versicherungsfalles beendet, kann der Versicherungsnehmer Abschlagszahlungen in Höhe des Betrags verlangen, den der Versicherer voraussichtlich mindestens zu zahlen hat. „Zahlungszusagen” sind nicht ausreichend.

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Außerdem: VVG § 91 – Verzinsung der Entschädigung: Die vom Versicherer zu zahlende Entschädigung ist nach Ablauf eines Monats seit der Anzeige des Versicherungsfalles für das Jahr mit 4 Prozent zu verzinsen, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangt werden können. Warum zahlt der Versicherer lieber vier Prozent Zinsen anstatt gemäß § 14 VVG Abschlagszahlungen zu leisten?

Sie war gut und ausreichend versichert, dennoch wollte sie alles retten, was möglich war. „Dabei hat sie sich Wirbelbrüche zugezogen, weil sie vor lauter Erschöpfung gestürzt war.” Sind die anfallenden Kosten im Rahmen von § 82 VVG vom Sachversicherer zu ersetzen?

E. Daffner

daffner@gmx.de

zum Artikel: „Ergo: „Kleinere Schäden sind abgewickelt, die schweren noch lange nicht.“”.

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Schlagwörter zu diesem Artikel
Versicherungsvertragsgesetz · Zinsen
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