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Wortlaut des § 78 3 VVG genau nehmen

22.11.2017 – Die Rechtsprechung war immer schon so. Aber müsste man nicht, wenn man den Wortlaut des § 78 3 VVG genau nimmt, zu dem Schluss kommen, dass nur der „in dieser Absicht geschlossene” Vertrag, also in diesem Fall der aus dem Jahr 2012, nichtig ist? Oder wird der Vertrag aus 1996 erst in dem Moment nichtig, in dem die Falschangabe in der Schadenmeldung erfolgt?

Wolfgang Schröter

W.Schroeter@bbs-schoelerberg.de

zum Artikel: „Streit um Mehrfachversicherung”.

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Leserbriefe zum Leserbrief:

Peter Schramm - Der ältere Vertrag war gar nicht betroffen. mehr ...

+Rainer Weckbacher - Rückschluss, dass keiner der Versicherer den Schaden reguliert hat. mehr ...

Thomas Oelmann - Es besteht hier nicht die Absicht, doppelt zu kassieren. mehr ...

Rainer Weckbacher - Leitsatz des Artikels wohl korrekt. mehr ...

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Versicherungsvertragsgesetz
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