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Woher soll der Versicherer wissen, was er mit dem Wortlaut der Bedingungen gemeint haben muss?

31.7.2020 – Der Bundesgerichtshof (BGH) sagt hierzu auch, der Versicherer hätte es halt klarstellen müssen, wenn er den durch Sturmflut verursachten Aufstau des Flusses vom Versicherungsschutz für Überflutungen ausschließen wollte.

Ob der Versicherer sich allerdings über solche Detailfragen beim Schreiben seiner Versicherungs-Bedingungen Gedanken gemacht hat, ist bereits fraglich. Die Sprache wurde zudem ja für einfachere pragmatische Anwendungen entwickelt – dass sie zur klaren Beschreibung komplexer Sachverhalte geeignet wäre, kann nicht erwartet werden.

Was also der Wortlaut von Versicherungs-Bedingungen genau bedeuten soll oder was der Versicherer damit meinen will, ist also anfangs alles andere als klar. Der konkrete Leistungsfall ist daher willkommener Anlass, auszutesten, was die Bedingungen wohl meinen könnten.

Die Chance, darüber klarere Erkenntnis zu finden, bietet sich, wenn ein Kunde im Versicherungsfall gegen die versuchte auszutestende leistungsablehnende Auslegung des Versicherers klagt. Es reicht natürlich nicht, wenn der Versicherer wie hier in allen unteren Instanzen unterliegt, sondern man braucht dazu schon ein Urteil des BGH.

Woher soll der Versicherer auch wissen, was er mit dem Wortlaut der Bedingungen gemeint haben muss, bevor es ihm der BGH in einem Urteil im Einzelnen genau erklärt? Wenn er jetzt etwas anderes meinen will, kann er es in seinen Bedingungen eventuell sogar noch mehr oder weniger transparent und ausführlich klarzustellen versuchen, so wie es sprachlich ausdrückbar ist.

Peter Schramm

info@pkv-gutachter.de

zum Artikel: „Hafengrundstück geflutet nach Rückstau”.

Schlagwörter zu diesem Artikel
AVB · Bundesgerichtshof · Elementarschaden · Private Krankenversicherung
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