9.10.2024 – Vor Gericht und auf hoher See ist man in Gottes Hand. Das gilt auch für die Deutsche Rentenversicherung.
Folgenden Fall sollte die Clearingstelle der DRV im Jahre 2022 prüfen. Ein Versicherer hat folgende Vertragssituation für selbständige Vertreter konstruiert: Die Vertreter – überwiegend Frauen – sind im Hauptberuf Hausfrau. Im Nebenberuf sind diese Versicherungsvertreter, die sich verpflichten 25 Stunden ein Büro zu führen – 6/6 Regelung mit festgelegten Öffnungszeiten.
Vergütet wurde diese Tätigkeit mit einer einmaligen Abschlussprovision, keine Folgeprovisionen, und damit auch keinen Anspruch auf einen Ausgleich nach HGB 84. Es bestand nach Auffassung des Versicherers keine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit, aber auch keine hauptberufliche Tätigkeit nach HGB 84.
Dieses Vertragsverhältnis betraf circa 400 Frauen, die heute keine Altersversorgung, weder gesetzliche Rente noch Ausgleichsanspruch haben. Die Clearingstelle sieht da keinen Handlungsbedarf.
Im Gegenteil, sie steht voll hinter der Auffassung des Versicherers. Man kann dann nur schmunzeln, wenn heute Scheinselbständigkeit durch Veranlassung der Clearingstelle festgestellt werden sollen. Die betroffenen Unternehmen müssen die Frage stellen, ob hier mit zweierlei Maß gemessen wird.
Hubert Gierhartz
zum Artikel: „Poolmakler entgehen der Rentenversicherungspflicht”.
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