Widerufsrecht kann nur bis Eintritt des Versicherungsfall zu erfolgen

31.7.2020 – Ob der Vorschlag von Herrn Schramm umsetzbar ist hinsichtlich der Widerrufruflichkeit jeder einzelnen Rente, das erscheint fraglich, weil das Widerufsrecht grundsätzlich nur bis zum Eintritt des Versicherungsfall zu erfolgen hat.

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Vorliegend sei noch der 2. amtliche Leitsatz des Bundesgerichtshofs erwähnt: „Die Widerruflichkeit eines Bezugsrechts in der Berufsunfähigkeits-Versicherung entfällt mit Eintritt des Versicherungsfalles auch hinsichtlich aller erst zukünftig fällig werdenden Rentenzahlungen.”

Dr. Ulf Hoenicke

ulf.hoenicke@t-online.de

zum Artikel: „Versicherungsnehmer muss BU-Rente herausgeben”.

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Schlagwörter zu diesem Artikel
Berufsunfähigkeit · Bundesgerichtshof · Rente
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