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Wenn das Leben nicht bis zum Tod planmäßig abläuft

23.10.2020 – Die wirklich Notleidenden kommen gar nicht in den Notlagentarif oder verlassen ihn wieder, sobald sich ihre Situation noch weiter verschlechtert hat. Denn § 193 Abs. 3 VG bestimmt: „Das Ruhen des Vertrages tritt nicht ein oder endet, wenn der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person hilfebedürftig im Sinne des Zweiten oder Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ist oder wird [...]”.

Es sind also vielmehr diejenigen, die sich trotz angemessenen Einkommens beispielsweise finanziell übernommen haben und nun zeitweise ihre PKV-Prämie nicht zahlen können oder lieber zuerst Miete, Telefon und Strom zahlen, deren Vertrag durch Umstellung in den Notlagentarif ruht. Auch bei der Debeka gibt es Angebote für 100-Prozent-Tarife – schon weil manche Beamte später in die Privatwirtschaft wechseln.

Dazu kommen solche Beschäftigte, deren Beihilfeanspruch im Ruhestand entfällt. Manche Beamte werden auch nach einem Disziplinarverfahren aus dem Dienst entlassen und verlieren dann ihren Beihilfeanspruch.

Sehr hohe Beiträge von bis zu über 1.000 Euro zahlen auch Ehefrauen, die sich im vorgerückten Alter scheiden lassen, und dann zum erreichten Alter den bisher 30-Prozent-Tarif um 70 Prozent erhöhen müssen, was den Beitrag weit mehr als nur im Verhältnis 100 zu 30 erhöht.

Wenn das Leben eines Beamten beziehungsweise Beihilfeberechtigten nicht bis zu seinem Tod planmäßig abläuft, können gerade hier auch aufgrund der Sonderheiten von Beihilfe und des privaten Krankenversicherungs-Schutzes besonders krasse Notfälle auftreten.

Peter Schramm

info@pkv-gutachter.de

zum Leserbrief: „Wie viele Beamte sind denn notleidend?”.

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