Weiteres steuerliches Problem kann hinzukommen

14.1.2022 – Wer nun auf die Idee kommt, sich als Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH eine entsprechende Gehaltserhöhung zuzusagen, um diese dann in eine sonst nicht mehr erdienbare Pensionszusage umzuwandeln, handelt sich womöglich ein anderes Problem ein.

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Zwar mag sich wegen der Entgeltumwandlung bei der Pensionszusage selbst nicht mehr das Problem stellen, dass sie nicht mehr erdienbar ist und deshalb vom Finanzamt als verdeckte Gewinnausschüttung anzusehen wäre. Aber bei dem erhöhten Gehalt selbst könnte das Finanzamt eine verdeckte Gewinnausschüttung annehmen. Nämlich dann, wenn es überhöht ist, zum Beispiel einem Fremdvergleich nicht standhält. Dann kann die GmbH insoweit das Gehalt nicht als Betriebsausgabe absetzen, sondern muss es als Gewinn versteuerrn, etwa auch Gewerbesteuer darauf zahlen.

Ein Geschäftsführer und zugleich Anteilseigner der GmbH kommt indes glimpflicher davon: Er führt auf das zu viel gezahlte Gehalt wegen verdeckter Gewinnausschüttung nur 25 Prozent Kapitalertragssteuer plus Soli ab. Da er im Gegenzug vom Finanzamt die gezahlte Lohnsteuer zurückerhält, kann sich dies sogar als Steuersparmodell herausstellen, bei höherer Lohnsteuer. Dann kann ein niedrigeres Gehalt bei stattdessen entsprechend höherer Gewinnausschüttung der GmbH an den Geschäftsführer vorteilhaft sein. Und bei Anlage des versteuerten Gewinns in etwa eine nur mit dem Ertragsanteil besteuerte Privatrente sogar günstiger als die später zu versteuernde Pension aus Umwandlung.

Peter Schramm

info@pkv-gutachter.de

zum Artikel: „Pensionszusage als verdeckte Gewinnausschüttung?”.

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