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Weitere Wettbewerbsverschärfung durch Vereinbarung von Selbstbehalten

17.4.2019 – Eine weitere Verschärfung im Wettbewerb in der Kfz-Haftpflichtversicherung dürfte eintreten, wenn die Möglichkeit zur Vereinbarung von Selbstbehalten verstärkt genutzt wird, die durch das Pflichtversicherungs-Gesetz erlaubt sind.

Selbstbehalte in Pflichtversicherungen dürfen gemäß § 114 Absatz 2 VVG allerdings bei Direktinanspruchnahme des Versicheres durch den (geschädigten) Dritten diesem nicht entgegengehalten werden. Der Kfz-Haftpflichtversicherer muss also diesen zuerst voll entschädigen und den Selbstbehalt dann vom Versicherungsnehmer zurückfordern.

Eine Obergrenze des Selbstbehaltes ist gesetzlich nicht festgelegt. Die Begründung des Regierungsentwurfs zur VVG-Reform 2008 sagt dazu, dass zunächst die Entwicklung beobachtet wird, um gegebenenfalls im Hinblick auf die Regelung des § 114 Absatz 2 VVG zu reagieren, wonach die Erreichung des Ziels der Pflichtversicherung dadurch nicht gefährdet werden darf. Bis zur Klarstellung in der VVG-Reform sei die Frage, ob in der Kfz-Haftpflicht ein Selbstbehalt vereinbart werden darf, strittig gewesen.

Durch Selbstbehalte kann eine positive Selektionswirkung erreicht werden, also Kunden mit besonders günstigem Risiko gewonnen werden. Diese Positivselektion und der Selbstbehalt selbst vermindern dann den Schadenbedarf und ermöglichen so noch günstigere Prämien in der Kfz-Haftpflicht und eine geringere Schadenquote. Wie bereits in der privaten Krankenversicherung, kann ein Selbstbehalt auch über eine Unterstützungskasse getragen werden.

Peter Schramm

info@pkv-gutachter.de

zum Artikel: „Kfz-Versicherer rüsten sich für den Abschwung”.

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