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Weder Kunde noch Makler können entscheiden, was risikoerheblich ist

24.1.2019 – Der Makler hatte es hier keinesfalls dem Kunden überlassen, zu entscheiden, was risikoerheblich ist. Vielmehr hat er ihm deutlich gesagt, dass alle Fragen vollständig und wahrheitsgemäß zu beantworten sind.

Weder der Kunde noch der Makler können nämlich entscheiden, was risikoerheblich ist, sondern dies muss dem Versicherer überlassen werden. Doch daran hat sich der Kunde nicht gehalten und die Fragen unvollständig beantwortet.

Die Arztbriefe waren dem Makler ausdrücklich zur Weiterleitung an den Versicherer überlassen worden – er hat sie sicher auch weitergeleitet. Der Versicherer hat sie offenbar aber aufgrund des aussagefähigen und eindeutig ausgefüllten Antrags nicht weiter geprüft. Dazu bestand auch kein Anlass, weil die Antworten keinen Hinweis darauf ergaben, dass sie unvollständig sein könnten.

Aber selbst wenn der Versicherer aufgrund der ihm beigefügten Arztbriefe auch ohne Hinweis im Antrag, dass dieser unvollständig sein könnte, diese bei der Antragsprüfung hätte studieren müssen, wäre mit dem Makler der Falsche verklagt worden. Versicherer werden dem Antrag beigefügte weitere Unterlagen indes nur insoweit ergänzend hinzuziehen, als sich aus dem Antrag selbst offene Fragen oder Unklarheiten ergeben.

Ist der Antrag indes eindeutig und lässt für erkennbare Zweifel keinen Raum, so wird der Versicherer (wie auch der Makler) davon ausgehen dürfen, dass diese lediglich die im Antrag gemachten Angaben genauer belegen sollen und nicht noch zusätzlich ganz anderes.

Peter Schramm

info@pkv-gutachter.de

zum Leserbrief: „Makler hat seinen Informationsvorsprung nicht eingesetzt”.

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