16.6.2005 – Interessant zu lesen mit welchen vermeintlichen Versorgungstipps Gesellschaften Cross-Selling forcieren. Vor Betrachtung des genannten Beispiels sind natürlich noch andere Punkte zu betrachten wie Berufsunfähigkeit in der BAV; was passiert bei (eventuell berechtigter) Leistungsverweigerung des Berufunfähigkeit- Versicherers wegen z.B. Verletzung der spontanen Anzeigeobliegenheit?
Nun der Anspruch bleibt gegen die GmbH bestehen. Verzichtet der GGF wegen drohender Zahlungsunfähigkeit auf seinen Anspruch auch nur teilweise begibt er / die GmbH sich in die Gefahr der Prüfung des Fiskus der fehlenden Ernsthaftigkeit/ vGA; rückwirkend meist?
Nun zum Berechnungsbeispiel: „Warum benötigt der Geschäftsführer ab dem 183. Tag nur noch € 85,- Krankentagegeld. Der Kunde wird gedrängt berufsunfähig sein zu müssen um seine € 3.500,- Einkommen zu behalten.
Natürlich ist weder die Steuer noch der Krankenversicherungsbeitrag bei der Berufsunfähigkeits- Rente nicht berücksichtigt. Um nicht missverstanden zu werden; gerade im angesprochenen Problemkreis ist erheblicher Handlungsbedarf für die Produktanbieter vorhanden.
Bitte nicht mit Steuervorteilen/ Vorteilen gegenüber der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) winken, wenn im eigenen Haus die Fleißaufgaben nicht erledigt wurden.
Der genannte Anbieter steht hier nicht allein; den Mangel muss sich leider der gesamte Markt gefallen lassen. Gott sei Dank ist ja die Richtlinie in Bezug auf die Beratungsprotokolle noch nicht umgesetzt.
Achim Mette
zum Artikel: „Nahtloser Übergang vom Krankentagegeld in den BU-Schutz”.
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