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Was hätte der Gesetzgeber anders regeln können?

1.7.2020 – Die private Krankenversicherung (PKV) hat die durch Neutarife bei faktisch geschlossenen Alttarifen geschaffenen Probleme nicht selbst gemacht, sondern sie wurden ihr vom Gesetzgeber aufgezwungen, bei der Deregulierung 1994. Der wiederum seitens der EU dazu gezwungen wurde.

Die Genehmigungspflicht für neue Tarife musste nämlich ab 1994 ersatzlos wegfallen. Die Folgen kannte der Gesetzgeber genau – sie waren der Grund für das Tarifwechselrecht nach § 178f VVG alt / § 204 VVG neu. Nämlich dafür zu sorgen, dass Altkunden nicht in Alttarifen gefangen sind, sondern immer in Neutarife wechseln können. Nachzulesen etwa in der seinerzeitigen Gesetzesbegründung, inklusive zur Kalkulationsverordnung.

Dem ist auch zu entnehmen, warum er für Mehrleistungen eine Risikoprüfung zulässt, und gegebenenfalls Risikozuschläge dafür. Weil nämlich durch Verzicht auf die Mehrleistungen die Risikozuschläge entfallen, kann der Neutarif immer noch aufgrund des niedrigeren Beitrags sinnvoll sein für Versicherte, die unter hohen Beitragssteigerungen in Alttarifen leiden.

Wenn Unternehmen danach keine neuen Tarife eingeführt hätten, in die vornehmlich gesunde Kunden aus den Alttarifen wechseln, wären diese Versicherten doch auch durch Mitbewerber abgeworben worden – mit ebenso negativen Folgen für die Alttarife. Dass durch dieses Tarifwechselrecht erst recht die gesunden Kunden den Alttarif verlassen, muss man hinnehmen, auch wenn damit der Alttarif oft noch stärker erhöht werden muss. Was hätte der Gesetzgeber denn anders regeln können?

Peter Schramm

info@pkv-gutachter.de

zum Leserbrief: „Hauptprobleme der PKV sind hausgemacht”.

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Schlagwörter zu diesem Artikel
Private Krankenversicherung · Versicherungsvertragsgesetz
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