Viele Anbieter können ihrer Verpflichtung nicht ohne Aufwand nachkommen

10.7.2018 – Dies alles wird sich im Nachhinein als Peanuts herausstellen, wenn ein größerer Teil der so angeschriebenen und über seine Rechte genau Belehrten diese gar noch jährlich bei jedem der Versender nutzen würde. Indem er erst einmal gemäß seinen Ansprüchen, über die er soeben belehrt wurde, die ihm zustehende Auskunft über alle dort über ihn vorhandenen Daten verlangt, mit einem Cc an den Datenschutzbeauftragten des Unternehmens und auch gleich noch den Landes-Datenschutzbeauftragten.

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Ob er dann nach erteilter Auskunft die Berichtigung falscher Daten verlangt oder mit dem Papier nur seinen Kamin anheizt, bleibt ihm überlassen, ebenso, im nächsten Jahr die Anforderung jeweils aktualisiert zu wiederholen.

Ich kenne einige Versicherte, die von ihrem Versicherer eine bestimmte kleine Auskunft verlangten, zum Beispiel, welche Beiträge sie über die Laufzeit gezahlt haben. Nachdem dieser dann sinngemäß antwortete, dass sich seine Auskunfts-Verpflichtungen aus der VVG-InfoVO ergäben, die das Verlangte aber nicht enthält, und er doch bitte mitteilen möge, aufgrund welcher Rechtsgrundlage er denn meint, dies vom Versicherer verlangen zu können, forderte der Versicherte einfach sämtliche ihm zustehenden Auskünfte nach altem Bundesdatenschutzgesetz an.

Ich habe nicht den Eindruck, dass viele Anbieter ein automatisiertes System haben, um ihrer datenschutzrechtlichen Auskunftsverpflichtung ohne größeren Aufwand nachzukommen. Jedenfalls wurde dann auch schon einmal „missbräuchliche Rechtsausübung” vorgeworfen.

Peter Schramm

info@pkv-gutachter.de

zum Leserbrief: „DSGVO: Ein Gespenst geht um in Europa”.

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+Thomas Oelmann - Datenwahnschutz untergräbt jeglichen unternehmerischen Geist. mehr ...

Peter Schramm - DSGVO wird auch keine Ausweichtechnologie ungeregelt lassen. mehr ...

Schlagwörter zu diesem Artikel
Datenschutz · Private Krankenversicherung · Versicherungsvertragsgesetz
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