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Vorübergehender Mehraufwand für Besitzstandswahrung

29.3.2018 – Die Reserven werden vorübergehend durch den stark wirkenden Umfang der sogenannten Besitzstandswahrung belastet.

Da ein größerer Teil der Pflegebedürftigen nach den neuen Pflegegraden ab 2017 mit geringeren Leistungsansprüchen als nach den bisherigen Pflegestufen eingestuft wird, hat der Gesetzgeber für alle am Jahresende 2016 bereits Eingestuften Besitzstandswahrung vorgesehen. Sie werden automatisch in einen entsprechend hohen Pflegegrad eingestuft, auch wenn dieser objektiv gar nicht vorliegt. Damit wird vermieden, dass die Betroffenen deutlich weniger als bisher erhalten.

Wie sich aus Zahlen der Deutschen Aktuarvereinigung aufgrund dort aus dem Gesundheitsministerium vorliegender vertraulicher Berechnungen ergibt, werden etwa ein Drittel der ab 2017 neu Eingestuften nicht dementen Pflegebedürftigen deutlich geringere Leistungen erhalten, als – und soweit – sie nach den früheren Pflegestufen erhalten hätten. Durch das relativ rasche Aussterben der Ende 2016 Pflegebedürftigen mit teurer Besitzstandswahrung und geringerer Leistungen nach korrekter Einstufung für entsprechend nachrückende neue Pflegebedürftige wird sich die teure Belastung durch die Besitzstandswahrung rasch abbauen.

Es ist daher sinnvoll, diesen vorübergehenden Mehraufwand für Besitzstandswahrung nicht aus den Beiträgen, sondern aus den Reserven zu finanzieren. Man kann den entstehenden Sonderaufwand also nicht einfach in die Zukunft in dieser Höhe hochrechnen – er wird sich in engeren Grenzen halten.

Peter Schramm

info@pkv-gutachter.de

zum Artikel: „Reserven der sozialen Pflegeversicherung schmelzen dahin”.

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Pflegeversicherung · Private Krankenversicherung
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