Vor dem Hintergrund eines mangelhaften Parteivortrags zu verstehen

6.2.2018 – Ja, genau: über die Ursache des technischen Defekts. Denn es kommt darauf an, ob dieser eine Nachwirkung des Betriebs darstellt. Das verneinte das Gericht deshalb, weil nach sieben Stunden der Motor schon kalt ist.

Indes können Nachwirkungen des Betriebs auch darin bestehen, dass während der Fahrt durch den Betrieb und dadurch erfolgende Erschütterungen sich etwa Elektroleitungen lockern oder deren Isolierung abgenutzt wird, oder ölführende Systeme schadhaft werden. Dann könnte es sich bei der Entzündung auch sieben Stunden nach dem Abstellen noch um eine Nachwirkung des Betriebs handeln. Etwa weil im Ruhezustand nach der Fahrt weiter aussickerndes Öl erst dann die Stelle erreicht, wo infolge des Betriebs der Kurzschluss entstanden ist.

Dem Richter ist die fehlende Aufklärung aber nicht vorzuhalten, denn dazu hätte der Kläger vortragen, zum Beweis ein gerichtliches Sachverständigen-Gutachten anbieten oder zuvor selbst einen Privatgutachter beauftragen und sich auf diese Weise selbst „schlaumachen” müssen.

Es ist nicht Aufgabe des Richters, das selbst nachzuholen, was die Parteien versäumt oder sich etwa an Kosten für Privatgutachter eingespart haben. Im Gegenteil: ein Richter, der diese Versäumnisse des Klägers auszugleichen versucht, setzt sich dem Verdacht der Befangenheit aus und könnte abgelehnt werden. Urteile sind also auch vor dem Hintergrund eines mangelhaften Parteivortrags zu verstehen, dessen Folge nicht dem Richter vorzuhalten ist – sondern dem Kläger.

Peter Schramm

info@pkv-gutachter.de

zum Leserbrief: „Hat mit dem Urteil nichts zu tun”.

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