Von Mythen verabschieden und den Fakten zuwenden

23.2.2018 – Es ist an der Zeit, dass wir Versicherungsberater uns von Mythen verabschieden und den Fakten zuwenden. Das Bundesverfassungs-Gericht hat mitnichten „die gravierenden Unterschiede zwischen jeglichem Vermittler und den Versicherungsberater herausgestellt”.

Zwar enthält die Entscheidung ein Berufsbild des Versicherungsberaters, hierbei handelt es sich jedoch um die (Selbst-)beschreibung in einem Verbandsorgan, die – als Zitat kenntlich gemacht – für ausreichend gehalten wird, um über die gegen die Schließung des Berufs gerichtete Verfassungsbeschwerde zu entscheiden.

Einleitend für das Gericht weiter aus: „Die Verfassungsbeschwerde gibt keinen Anlass, das Berufsbild des Versicherungsberater abschließend festzulegen. Dies kann dem Normbgeber überlassen bleiben, der auch den näheren Inhalt der Teilerlaubnis für Versicherungsberatung bestimmen mag.”

Dies hat der Gesetzgeber getan und seine Festlegungen im Laufe der nächsten Jahrzehnte – wie auch bei den Vermittlern – mehrfach modifiziert, zuletzt mit dem IDD-Umsetzungsgesetz. Die Entscheidung ist schon deshalb von enormer Bedeutung für den Berufsstand, weil es ihn anderenfalls nicht mehr gäbe. Zur Diskussion über die derzeitige Ausgestaltung der Berufsbilder liefert sie indes keine Argumente mehr.

Frank Golfels

kanzlei@golfels.com

zum Leserbrief: „In der Praxis zeigt sich der Unterschied”.

Schlagwörter zu diesem Artikel
IDD · Versicherungsberater · Versicherungsberatung
WERBUNG
WERBUNG
Werben im Extrablatt

Mit einer Anzeige im Extrablatt erreichen Sie mehr als 12.500 Menschen im Versicherungsvertrieb, überwiegend ungebundene Vermittler. Über die Konditionen informieren die Mediadaten.

weitere Leserbriefe
WERBUNG