Von der Schwierigkeit, eine Vereinbarung zu treffen

20.1.2021 – Ein Mitarbeiter beschwerte sich beim Chef, dass der Kollege gegenüber seit seiner Einstellung vor drei Jahren mit ihm kein einziges Wort gesprochen habe. Zur Rede gestellt meinte der dann „Wir wurden uns noch nicht vorgestellt!”

Wer also künftig etwa einen Kaffee angeboten bekommt, auch wenn die Tasse schon gefüllt vor ihn auf den Tisch gestellt wird, sollte ihn vorsichtshalber erstmal stehen lassen, bis eine Vereinbarung darüber getroffen ist, dass er ihn auch trinken darf. Und wer nur gefragt wird: „Darf ich Ihnen einen Kaffee anbieten?”, erlaubt dem anderen nur mit der Antwort „Ja” erst einmal ein Angebot für einen Kaffee zu unterbreiten, das dann mit einem „Ja” angenommen werden kann.

Vielleicht aber gilt hier auch § 151 BGB, wonach ein Angebot auch durch konkludentes Verhalten ohne eine ausdrückliche Annahme angenommen werden kann, also indem man den Kaffee austrinkt oder mit dem Gebrauchtwagen losfährt, sofern – wie das Gesetz sagt – eine ausdrückliche Annahme-Erklärung „nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist”. Im Zweifel wird man das dann später durch einen Richter erfahren.

Von Vorteil ist, wer als Kind öfters „Kaiser wie viel Schritte gibst Du mir?” gespielt hat. Denn das ist die beste Vorbereitung auf das reale künftige Leben. So, wenn der Kaiser darauf antwortet „Fünf Gänsefüßchen vorwärts” und nach diesen Vorwärtsschritten einwendet: „‚Darf ich?‛ vergessen!”, woraufhin sich der Mitspieler wieder auf die Ausgangsposition zurück begeben muss.

Peter Schramm

info@pkv-gutachter.de

zum Artikel: „Wer haftet für einen 1.800-Euro-Unfall beim Autohändler?”.

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