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Versicherungsmakler muss Leistungsvoraussetzungen kennen

7.10.2020 – Da sieht der BGH die Aufgaben des Vermittlers etwas anders: Urteil vom 16. Juli 2009 – III ZR 21/09: „Die Pflichten des Versicherungsmaklers gehen weit. ... Wegen seiner umfassenden Pflichten kann der Versicherungsmakler für den Bereich des Versicherungsverhältnisses des von ihm betreuten Versicherungsnehmers als dessen treuhänderischer Sachwalter bezeichnet und insoweit mit sonstigen Beratern verglichen werden ...

Der Pflichtenkreis des Versicherungsmaklers umfasst grundsätzlich auch die Hilfestellung bei der Regulierung eines Versicherungsschadens,... Der Beklagte ist als Versicherungsmakler mit der Abwicklung von Schadensfällen gegenüber Versicherungen vertraut. Er ist deshalb auch besonders sachkundig im Hinblick auf den Inhalt der Versicherungsbedingungen, ..."

Es kann doch nicht sein, dass ein Versicherungsmakler gar nicht weiß, unter welchen Voraussetzungen die von ihm vermittelte Versicherung tatsächlich leistet!? Er sollte sich doch nach den Erfordernissen und Wünschen orientiert haben und im Beratungsprotokoll auch den Grund für den Versicherungsabschluss begründet haben.

Keinesfalls kann die Vertragsdauer einen (negativen) Einfluss auf die Entscheidung des Versicherers haben. Es wäre wohl auch unredlich, wenn ein Versicherer ein Risko im Wissen, die Erwartung des Kunden nicht erfüllen zu wollen, zeichnet.

Erwin Daffner

daffner@gmx.de

zum Leserbrief: „Das Urteil beruht auf gänzlich anderen Erwägungen”.

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Schlagwörter zu diesem Artikel
AVB · Beratungsprotokoll · Berufsunfähigkeit · Regulierung · Versicherungsmakler
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