23.11.2020 – Die Versicherer wollen leider nicht akzeptieren, dass Allgemeine Versicherungs-Bedingungen so auszulegen sind, wie ein durchschnittlicher, um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs versteht.
Der Versicherer hatte seine Chance, die Versicherungs-Bedingungen eindeutig (in seinem Sinn) zu formulieren. Dass der Bundesgerichtshof (BGH) so entscheiden würde, war eigentlich zu erwarten, nachdem doch die Auslegung des Versicherungsnehmers auch der in der Rechtsprechung und im Schrifttum überwiegend vertretenen Auffassung entsprach, wie der BGH in seinem Urteil ausführte.
Schaden nur, dass die Gerichtskosten zulasten der Versicherten-Gemeinschaft gehen. Ob die Leistungsverweigerung des Versicherers tatsächlich im Interesse der Gleichbehandlung aller Versicherten erfolgte? Dann wurden möglicherweise anderen Versicherten deren Ansprüche vertragswidrig verweigert.
E. Daffner
zum Artikel: „Wenn ein Versicherer beim Unfalltagegeld knausert”.
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