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Sturmschaden: Was für den „Restbaum“ gilt

28.11.2019 (€) – Eine Buche hatte durch ein Unwetter einen erheblichen Schaden erlitten. Der Hauseigentümer ließ daraufhin auch den unbeschädigten Teil des Gewächses beseitigen. Dafür fühlte sich der Wohngebäude-Versicherer nicht zuständig. Deshalb musste das OLG München entscheiden. (Bild: Pixabay, CC0)

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Schlagwörter zu diesem Artikel
Arbeitsunfähigkeit · Gebäudeversicherung · Unwetter
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