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Versicherer werden nicht auf ihr Kündigungsrecht verzichten

18.9.2019 – Selbst wenn das ordentliche Kündigungsrecht ausgeschlossen wäre, gibt es immer noch das außerordentliche Kündigungsrecht nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch wegen sogenanntem Wegfall oder Veränderung der Geschäftsgrundlage.

Wenn sich die Verhältnisse, die den Versicherungsverträgen zugrunde lagen, derart verändert haben, dass die Fortführung nicht zuzumuten ist, und auch keine Vertragsanpassung als milderes Mittel in Betracht kommt, können sie wegen Wegfall der Geschäftsgrundlage vom Versicherer gekündigt werden.

Ich kenne keinen Fall, in dem ein Versicherer auf die Ausübung des gesetzlichen außerordentlichen Kündigungrechtes verzichtet oder dies eingeschränkt hätte. Ausnahme ist ist die gesetzlich erzwungene Kündigung wegen Zahlungsverzug in der PKV-Vollversicherung.

Natürlich kann man auch darauf bei Vertragsabschluss schriftlich hinweisen. Genau wie es anzuraten ist, beim Standesamt möglichst unmittelbar vor dem Ja-Wort auf das Recht der Scheidungs-Einreichung hinzuweisen.

Am besten macht man das schriftlich mit großen Lettern und fett schwarz umrahmt auf Pergament, lässt sich die Kenntnisnahme bestätigen, mit Datum und eigenhändiger Unterschrift, sinnvollerweise statt mit Tinte mit Blut. Damit es später nicht heißt, man habe nicht damit gerechnet oder dies übersehen.

Peter Schramm

info@pkv-gutachter.de

zum Artikel: „Kritik an den „tickenden Zeitbomben“”.

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